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Landeshauptstadt Stuttgart

Infektionsschutz

Infektions- und Krankenhaushygiene

In Deutschland werden jährlich circa 18 Millionen Menschen vollstationär behandelt. Hinzu kommen medizinische Maßnahmen in der ambulanten Gesundheitsversorgung. Deshalb werden diese Einrichtungen durch das Gesundheitsamt überwacht. Pflege und Behandlung können mit einem Infektionsrisiko verbunden sein.

Gründliches Händewaschen und Desinfizieren ist nicht nur vor einer Operation wichtig für die Hygiene in Krankenhäusern.

Schutz vor Infektionen durch Überwachung

In Deutschland erkranken laut  Robert Koch‐Institut (Öffnet in einem neuen Tab) im Jahr geschätzt 400.000 bis 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Bei diesen sogenannten „nosokomialen Infektionen“ handelt es sich um Infektionen, die zum Beispiel durch Bakterien, Viren oder Pilze ausgelöst werden. Diese Infektionen der Patienten können zu einem Teil vermieden oder beeinflusst werden.

Das  Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Öffnet in einem neuen Tab)enthält hier eine Reihe von Bestimmungen, um die Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu verbessern. Die Gesundheitsämter und die übrigen Landesgesundheitsbehörden können Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen treffen.

Deshalb unterliegen die Einrichtungen des Gesundheitswesens der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.

Informationspflicht bei Bauvorhaben in medizinischen Einrichtungen

In Baden-Württemberg gilt zudem die Verordnung des Sozialministeriums über die  Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) (Öffnet in einem neuen Tab). Demzufolge ist das zuständige Gesundheitsamt über Bauvorhaben mit infektionshygienischer Relevanz vor Beantragung der Baugenehmigung zu informieren.

Eine Informationspflicht haben:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken

Diese medizinischen Einrichtungen haben Bauvorhaben vor ihrer Beantragung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen fachlich bewerten zu lassen. Die Bewertung ist der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übermitteln.

Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen lediglich nicht-invasive Eingriffevorgenommen werden, fallen nicht unter die Informationspflicht. Das Gesundheitsamt berät diese zu allgemeinen Fragen der Ausstattung.

Gesundheitsamt

Infektionshygienische Überwachung

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